| Gewässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt: (Die in blau geschriebenen Gewässer dürfen auch von der Jugend beangelt werden.)
Zugelassene Fanggeräte: siehe Gewässerordnung Zugelassene Wasserfahrzeuge: keine Besondere Auflagen (z.B. Aufsichtspersonen für Jugendliche): siehe Gewässerordnung und Merkblatt für Jugend. Für Schonbezirke (§ 43 Nieders. FischG), Mindestmaße und Schonzeiten § 53 gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Binnenfischereiordnung und des Fischereirechtsinhabers oder Pächters. Es ist verboten, Fische folgender Art zu fangen:
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| Befischungsordnung für die Hunte (Besatzgemeinschaft und Hausstrecke) | ||
| Für die Befischung des Gewässers Hunte von Stau 3 (Varenescher Stau) bis Brücke Tungeln (B69), welche Gegenstand der Vreinbarung vom 19.07.1978 zwischen den Vereien Colnrade, Goldenstedt, Harpstedt, Hundlosen, Wardenburg und Wildeshausen ist, gilt folgende Befischungsordnung: 1. Es sind folgende Geräte zum Fischfang erlaubt: 3 Handangeln mit je einem Haken, davon höchsten 1 Raubfischangel mit totem Köderfisch (auf der Strecke von Huntlosen und Wadenburg 2 Hechtangeln erlaubt) oder 1 Spinnrute oder Pire. 2. Es gelten folgende Schonzeiten: Über die gesetzlichen Schonzeiten hinausgehend: für den Hecht vom 1.1. bis 15.05. einschließlich, für Forellen (B. + R.) vom 15.10. bis zum letzten Februartag einschließlich, für die Äsche vom 15. Oktober bis 15. Mai einschließlich. 3. Für die Hechtschonzeit ist das Fischen mit Köderfischen und mit der Spinnangel verboten. 4. Es dürfen pro Angeltag höchstens 2 Hechte, 2 Karpfen und 4 Forellen mitgenommen werden. Die in der Anzahl beschränkten Fische sind nach dem Fang sofort zu töten. 5. Es gelten folgende Mindesmaße:
Jugendliche dürfen nur mit 2 Handangeln auf Friedfisch angeln. Die weitergehenden Vereinsbe- stimmungen sind hiervon nicht betroffen. 7. Jegliche Angelei ist nur vom Ufer aus erlaubt. Fischwege dürfen nicht befischt werden. 8. Gemeinschaftsangeln finden nur auf der von dem jeweiligen Vereinen gepachteten Gewässer- strecke statt. Für diese Veranstaltungen ist die Gewässerstrecke für die nicht geteiligten Vereine gesperrt. 9. Gastkarten sind nicht Gegenstand der Vereinbarung. 10. Alle Welse, maßige und untermaßige, müssen in die Fangliste eingetragen werden. Untermaßige müssen dann schonend zurückgesetzt, maßige vorschriftsmäßig getötet und mitgenommen werden. Schutzzonen: 50 m unterhalb und oberhalb vonFischtreppen, Aufstiegshilfen ist das Angeln nicht erlaubt. 20 m unterhalb und oberhalb von Wehren ist das Angeln nicht erlaubt. |
| Befischungs- und Gewässerordnung für die Delme: |
| Angelstecke: erlaubte Fanggeräte: Köder: Fanglimit Schonzeiten: Mindestmaße: Bach- und Regenbogenforelle Meerforelle Lachs Aal Äsche Barsch Döbel Hasel Hecht Rotauge Schleie |
von Brücke klein Köhren bis Betonbrücke Wiggersloh 2 Hand- oder Flugangeln mit Rolle Teig, Tauwurm, toter Köderfisch 2 Edelfische pro Tag Generelles Angelverbot vom 15.10. - 30.04. eines Jahres. Ausnahme, siehe Hecht! 30 cm 50 cm 60 cm 35 cm 35 cm (Schonzeit bis 15.05.) 15 cm 30 cm 20 cm 40 cm (erlaub bis 31.12. nur mit totem Köderfisch) 20 cm 30 cm |
Allgemeine Verhaltensmaßnahmen:
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