Gewässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt:
(Die in blau geschriebenen Gewässer dürfen auch von der Jugend beangelt werden.)
  1. Die Hunte von der Gemeindegrenze Beckstedt-Hölingen (Luitnantsbach) bis zur Gemeindegrenze Reckum Wildeshausen (Anker), >
  2. Altarm Hölinger Wehr,
  3. die Dröge Hunte ohne Nebenarme (dort ist das Angeln untersagt),
  4. der Wiesenteich im Reckum,
  5. der Altarm in Reckum (Südufer),
  6. die Delme von der Straßenbrücke Kl. Köhren bis Straßenbrücke Wiggersloh (festgelegter Bereich),
  7. der Dünsener Bach von der einsenbahnbrücke in Dünsen bis zur Straßenbrücke Schüttendamm,
  8. der Klosterbach von Bassum (Mühlenkolk) bis Südgrenze Klosterseelte / Nordwohlde,
  9. Burggraben in Harpstedt (Montag bis Freitag erst ab 16:00 Uhr, Samstag u Sonntag ganztägig),
  10. die Hunte der Besatzgemeinschaft vom Vareneschener Stau (Stau 3) bis Tungelner Brücke (B 69).

Zugelassene Fanggeräte:           siehe Gewässerordnung
Zugelassene Wasserfahrzeuge:  keine

Besondere Auflagen (z.B. Aufsichtspersonen für Jugendliche):   siehe Gewässerordnung und
                                                                                                Merkblatt für Jugend.
Für Schonbezirke (§ 43 Nieders. FischG), Mindestmaße und Schonzeiten § 53 gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Binnenfischereiordnung und des Fischereirechtsinhabers oder Pächters.

Es ist verboten, Fische folgender Art zu fangen:
  • Bachschmerle,
  • Bitterling,
  • Elritze, Groppe (Mühlkoppe),
  • Lachs,*
  • Meerforelle,*
  • Nase,*
  • Neunstachliger Stichling,
  • Rapfen,*
  • Schlammpeitzger,
  • Steinbeißer,
  • Stör.*
* Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in den Gewässern, in die sie als Besatz              eingesetzt worden sind, gefangen werden.

Tageskarten können für folgende Gewässer erworben werden:
Burggraben (in der Wasserburg)
Hunte (Hausstrecke) bei Gerd Drews, Wildeshausen.


Befischungsordnung für die Hunte (Besatzgemeinschaft und Hausstrecke)
Für die Befischung des Gewässers Hunte von Stau 3 (Varenescher Stau) bis Brücke Tungeln (B69),
welche Gegenstand der Vreinbarung vom 19.07.1978 zwischen den Vereien Colnrade, Goldenstedt,
Harpstedt, Hundlosen, Wardenburg und Wildeshausen ist, gilt folgende Befischungsordnung:

1. Es sind folgende Geräte zum Fischfang erlaubt:
   3 Handangeln mit je einem Haken, davon höchsten 1 Raubfischangel mit totem Köderfisch (auf der
   Strecke von Huntlosen und Wadenburg 2 Hechtangeln erlaubt) oder 1 Spinnrute oder Pire.
2. Es gelten folgende Schonzeiten:
   Über die gesetzlichen Schonzeiten hinausgehend:
   für den Hecht vom 1.1. bis 15.05. einschließlich, für Forellen (B. + R.) vom 15.10. bis zum letzten
   Februartag einschließlich, für die Äsche vom 15. Oktober bis 15. Mai einschließlich.
3. Für die Hechtschonzeit ist das Fischen mit Köderfischen und mit der Spinnangel verboten.
4. Es dürfen pro Angeltag höchstens 2 Hechte, 2 Karpfen und 4 Forellen mitgenommen werden. Die in
   der Anzahl beschränkten Fische sind nach dem Fang sofort zu töten.
5. Es gelten folgende Mindesmaße:
Aal, Karpfen, Quappe, Barbe
Aal (neu)
Äsche
Bach- und Regenbogenforelle
Lachs und Meerforelle
Hecht
Zander
Wels
Schleie
Rapfen
für die übrige Fischarten (sofern sie als Köderfische verwendet werden, auch kleiner)
35 cm
45 cm
30 cm
28 cm
50 cm
50 cm
45 cm
50 cm
25 cm
40 cm
15 cm
6. Jugendliche Mitglieder ist die Sportfischerei nur in Begleitung erwachsener Vollmitglieder gestattet.
   Jugendliche dürfen nur mit 2 Handangeln auf Friedfisch angeln. Die weitergehenden Vereinsbe-
   stimmungen sind hiervon nicht betroffen.
7. Jegliche Angelei ist nur vom Ufer aus erlaubt. Fischwege dürfen nicht befischt werden.
8. Gemeinschaftsangeln finden nur auf der von dem jeweiligen Vereinen gepachteten Gewässer-
   strecke statt. Für diese Veranstaltungen ist die Gewässerstrecke für die nicht geteiligten Vereine
   gesperrt.
9. Gastkarten sind nicht Gegenstand der Vereinbarung.

10. Alle Welse, maßige und untermaßige, müssen in die Fangliste eingetragen werden.                  Untermaßige müssen dann schonend zurückgesetzt, maßige vorschriftsmäßig getötet und           mitgenommen werden.

Schutzzonen:
50 m unterhalb und oberhalb vonFischtreppen, Aufstiegshilfen ist das Angeln nicht erlaubt.
20 m unterhalb und oberhalb von Wehren ist das Angeln nicht erlaubt.



Befischungs- und Gewässerordnung für die Delme:
Angelstecke:
erlaubte Fanggeräte:
Köder:
Fanglimit

Schonzeiten:

Mindestmaße:
Bach- und Regenbogenforelle
Meerforelle
Lachs
Aal
Äsche
Barsch
Döbel
Hasel
Hecht
Rotauge
Schleie
von Brücke klein Köhren bis Betonbrücke Wiggersloh
2 Hand- oder Flugangeln mit Rolle
Teig, Tauwurm, toter Köderfisch
2 Edelfische pro Tag

Generelles Angelverbot vom 15.10. - 30.04. eines Jahres. Ausnahme, siehe Hecht!

30 cm
50 cm
60 cm
35 cm
35 cm (Schonzeit bis 15.05.)
15 cm
30 cm
20 cm
40 cm  (erlaub bis 31.12. nur mit totem Köderfisch)
20 cm
30 cm

Allgemeine Verhaltensmaßnahmen:
  • Beanstandungen und Vorkommnisse sind nur an den Verein zu melden. Um an das Ufer zu gelangen, dürfen nicht abgeerntetes Grünland bzw. nicht abgeerntete Getreidefelder und auflaufende Saat nicht betreten werden.
  • Das Abstellen von Kfz an Hecktoren ist verboten.
  • Beim Abstellen von Ffz auf Wirtschaftswegen müssen landwirtschaftliche Fahrzeuge (auch mit Lasten) ungehindert passieren können.
  • Weidevieh darf nicht beunruhigt werden.
  • Naturschutz und jagdrechtliche Belange, sowie Belange der Gewässeranlieger sind zu respektieren.
  • Flusskrebse, Fluss- und Bachneunaugen sind ganzjährig geschützt.
  • Jeder untermaßige Fisch ist mit äußerster Sorgfalt zurückzusetzen!!!